Steuerfreie Risikoausgleichsrücklage (RR) – was bringt das?
Faktenlage nach Thünen Working Paper 127
Steuerfreie Risikoausgleichsrücklage im Faktencheck

1) Behauptung: „RR kostet den Staat keinen Cent“ / „einfaches Kriseninstrument“
Das Thünen-Institut erwartet deutlich mehr Komplexität im Steuerrecht und „erhebliche Mehrkosten“ – sowohl bei Betrieben (u. a. höhere Steuerberatungskosten) als auch bei der Finanzverwaltung. Zugleich sei „keine verlässliche Abschätzung … der Steuerausfälle möglich“. Unter Annahmen zum DBV-Vorschlag wird zudem ein Steuerausfall in relevanter Größenordnung ausgewiesen.
BDM-Einordnung: „Kostet keinen Cent“ ist damit mindestens unseriös verkürzt: Eine RR ist – je nach Ausgestaltung – Steuerverschiebung/Steuerausfall, plus Bürokratiekosten.
2) Behauptung: „RR hilft akut in der Krise durch mehr Liquidität“
Der steuerliche Effekt wird erst mit Verzögerung liquiditätswirksam (im Beispiel erst nach mehreren Jahren). Die Wirkung dieses Liquiditätseffekts „im Hinblick auf Krisenbewältigung ist damit rein zufällig“. Außerdem braucht es für einen regelgebundenen Einsatz eine Krisendefinition mit „eindeutigen, rechtssicheren“ und administrativ prüfbaren Kriterien – was praktisch schwierig ist.
BDM-Einordnung: Das ist das Gegenteil eines schnellen Kriseninstruments. Wer Liquidität „in der Krise“ verspricht, verkauft Zeitverzug als Hilfe.
3) Behauptung (DBV-Modell): „RR ohne separates Rücklagenkonto reicht“
Beim DBV-Modell könnten Landwirte Rücklagen steuermindernd deklarieren, ohne sie tatsächlich als Liquiditätsreserve zu hinterlegen. Das Thünen-Institut hält fest: „Es entsteht jedoch kein zusätzlicher Anreiz zur tatsächlichen Bildung einer Liquiditätsreserve.“
Die Bewertung ist deutlich: Der Vorschlag würde eine „zweckungebundene Steuererleichterung“ „ohne einen nennenswerten Beitrag zum Risikomanagement“ schaffen.
In der TI-Zusammenfassung wird zudem betont, dass der Verzicht auf ein spezifisches Rücklagenkonto nicht die Anforderungen an eine „zielorientierte, effektive und effiziente“ Förderung erfüllt.
BDM-Einordnung: Eine „Rücklage“, die man nicht zurücklegen muss, ist keine Krisenvorsorge – sondern ein Steuerkonstrukt.
4) Zielgenauigkeit: Wer profitiert?
Faktenlage (Thünen Working Paper 127):
Die These „Landwirte [bilden] zu geringe Rücklagen“ in der Ursachendiskussion sei „auf Basis der vorhandenen Daten kaum belegbar“. Profitieren würden vor allem erfolgreiche Betriebe mit freien Finanzmitteln sowie Betriebe mit hohen nichtlandwirtschaftlichen Einkommen; bei einkommensschwächeren Unternehmen laufe die Anreizwirkung „weitgehend ins Leere“.
BDM-Einordnung: In Marktkrisen trifft es typischerweise vor allem Produktionssektoren, die aufgrund regelmäßig wiederkehrender Marktkrisen nicht in der Lage sind, sich nachhaltige Liquiditätsreserven zu verschaffen – ausgerechnet dort wirkt die RR am wenigsten.
BDM-Position:
- Eine RR kann allenfalls ein Instrument zur Verschiebung der Steuerlast Sie ist kein Instrument, um das aktuelle Erzeugerpreistief am Milchmarkt wirksam zu drehen – dafür kommt sie zu spät, wirkt unsicher und bindet Liquidität dort, wo sie gerade gebraucht wird.
- Akute Marktkrisen brauchen Markt-Wirksamkeit, nicht Steuertechnik: Der BDM fordert ein Marktkrisenmanagement, das frühzeitig greift und Krisen durch stufenweise Anpassungen des EU-(Milch)angebots an die reale Nachfrage wirksam begegnet.
Genau deshalb steht bei uns der freiwillige Lieferverzicht gegen Entschädigung im Vordergrund: Er setzt direkt an der Ursache des Marktproblems, am Übermengenproblem an. Dieses Angebot, das erstmals 2016 den Bauern auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt wurde, entfachte eine Hebelwirkung: Mit national 116 Millionen Euro aus den bestehenden GAP-Krisenfonds wurden Erlösverbesserungen in Höhe von 3,2 Milliarden Euro erzielt. Zielgerichtet brachte diese Maßnahme dem Staat Geld, da die Wertschöpfung wiederhergestellt - Wenn RR politisch kommt, dann nur sauber – nicht als Etikettenschwindel: Wenn überhaupt RR, dann mit echter Zweckbindung (Rücklagenkonto) und klaren, prüfbaren Regeln – sonst bestätigt man genau das Thünen-Urteil: „zweckungebundene Steuererleichterung“ ohne nennenswerten Beitrag zum Risikomanagement.
- Struktur statt Dauer-Bittstellerei: Parallel muss die Erzeugerseite handlungsfähiger gemacht werden: Die Politik muss wirkungsvolles Marktmanagement in Verantwortung der Landwirtschaft ermöglichen. Sie muss die Lieferbeziehungen modernisieren und eigenständige Branchen-Organisations- und Krisenbefugnisse auf EU-Ebene ermöglichen (durch Überarbeitung des Artikels 157 GMO), damit Krisen nicht jedes Mal erst politisch „anerkannt“ werden müssen, bevor gehandelt wird.
Quelle:
Offermann, F.; Forstner, B. (2019): Bewertung unterschiedlicher Vorschläge für eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage. Braunschweig: Johann Heinrich von Thünen-Institut, Thünen Working Paper 127.
