CORONA-Hinweise – überarbeitet: 3. April

Wissenswertes rund um Corona

Aktuelle Ergänzungen vom 2. April und 3. April


Was muss ich tun, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Sofortige Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt, da diese über die aktuelle Situation entscheiden müssen. Dabei müssen folgende Dinge abgesprochen werden:

  • Versorgung der Tiere
  • Erledigung der anstehenden Feldarbeiten
  • Umgang mit Mitarbeitern
  • Umgang mit Verkehr auf dem Betrieb

In einem zweiten Schritt müssen sämtliche Personen und Unternehmen (Molkerei, Futtermittelhändler etc.) informiert werden, damit die Absprachen mit dem Gesundheitsamt weitergegeben werden können.
Sollten Sie als Betriebsleiter selber unter Quarantäne stehen, aber noch weiterarbeiten können, steht diesem rechtlich nichts im Wege. Wichtig ist hier aber, dass Sie den Kontakt mit ihren Mitarbeitern vermeiden, sodass sich diese nicht bei ihnen anstecken. Sollten Sie als Betriebsleiter komplett ausfallen, ist es wichtig, dass Sie bereits Arbeitspläne und eine detaillierte Aufgabenbeschreibung an Ihre Ersatzkräfte vorbereitet haben.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Gemäß §§ 30, 31 Infektionsschutzgesetz kann das Gesundheitsamt gegenüber erkrankten und ansteckungsverdächtigen Personen eine Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot aussprechen. Die Quarantäne kann gemäß § 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz sogar zwangsweise durchgesetzt werden. Die Maßnahmen können auch mündlich ausgesprochen werden, was aktuell aufgrund wachsender Neuinfektionen auch geschieht.
Einschätzung des BDM:
Den Umfang der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots wird durch das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall entschieden. Es gilt deshalb, dass man hier offen mit dem Gesundheitsamt reden soll, aber dem Gesundheitsamt auch aufzeigen muss, wie man den Betrieb und die Quarantänevorschriften beachten will.
Hierbei ist der Schutz von Dritten (Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten) zu beachten und aufzuzeigen, wie man den persönlichen Kontakt zwischen einer in Quarantäne befindlichen Person und Dritten verhindert.

Worauf muss ich achten, wenn Mitarbeiter von einer Quarantäne betroffen sind?
Die Mitarbeiter müssen unbedingt nach Hause geschickt werden und sich in Quarantäne begeben. Ein Weiterarbeiten auf dem Betrieb ist nicht mehr möglich. Hier empfiehlt sich ein vorausschauendes Planen, damit man solche Personalausfälle kompensieren kann.

Beschluss des Bundeskabinetts am 23.3.2020:
Land- und Ernährungswirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt!
Somit ist es etwa hinsichtlich Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen möglich, dass diese Infrastruktur unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt.

Zu möglichen Entschädigungen s. unten unter „Betriebliche Unterstützung und Schadensvermeidung“

Fragen rund um die Milch
Ist die Milchabholung im Quarantänefall gewährleistet?
Die Milchabholung ist grundsätzlich gewährleistet. Es sind aber folgende Punkte zu beachten:

  • Kontaktsperre zum Fahrer des Milchsammelwagens
  • Vor der Milchabholung Desinfektion der Kontaktstellen in der Milchkammer, insbesondere Türklinken, Griffe usw.
  • In jedem Fall sollte der Landwirt Kontakt zur Molkerei aufnehmen.

Kann Milch oder können Futtermittel Corona-Viren übertragen?
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sagt dazu Folgendes:
„Eine Übertragung von SARS-Cov-2 über Milch ist, wie für andere Lebensmittel auch, nach dem derzeitigen Stand des Wissens unwahrscheinlich. Dem BfR sind bisher keine Infektionen mit SARS-CoV-2 über diesen Übertragungsweg bekannt. Dem Friedrich-Loeffler-Institut und dem Robert Koch-Institut sind bisher keine Informationen aus China oder anderen von SARS-CoV-2 betroffenen Ländern bekannt, die auf eine besondere Rolle von Futtermitteln für Heim- und Nutztieren schließen lassen.
Es liegen bisher keine Hinweise vor, dass Futtermittel ein Vehikel für Coronaviren sind.“

Können sich Kühe oder Haustiere mit Corona infizieren?
Über die Rolle von Nutz- und Heimtieren im Coronavirus-Geschehen informiert als zuständige Institution das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), Bundesforschungsanstalt für Tiergesundheit (https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/coronavirus/). Es gibt bisher keine Hinweise darauf, dass sich Nutztiere mit SARS-CoV-2 infizieren können. In ersten Versuchen haben sich weder Schweine noch Hühner infizieren lassen.
Zudem gibt es keinen wissenschaftlich belegbaren Hinweis auf eine epidemiologisch relevante Infektion von Haustieren durch infizierte Personen:

FLI_COVID19_Welche Rolle spielen Nutz- und Haustiere.pdf

Betriebliche Unterstützung und Schadensvermeidung

Bundes-Soforthilfen für Landwirte
Auch Landwirte können bis spätestens 31. Mai 2020 einen Antrag auf Soforthilfe bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Welche Voraussetzung für die Soforthilfe gegeben sein müssen und vor allem auch wo Sie Ihren Antrag stellen müssen, findet man auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi). Existenzbedrohliche, coronabedingte Liquiditätsengpässe können beispielsweise auch landwirtschaftliche Betriebe haben, bei denen ein erheblicher Teil des Einkommens über Standbeine wie Urlaub auf dem Bauernhof oder Catering-Angebote im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung (Kita, Schulen etc.) anbieten.

BMWi_Voraussetzungen u Antragsstellen Corona-Bundes-Soforthilfen

 

WICHTIG!
Für alle Landwirte gilt, dass sie bereits jetzt vorsorglich sämtliche Ausfälle durch Corona protokolieren sollten, da bereits heute viele Vermarktungsmöglichkeiten wegbrechen oder es vereinzelt zu höheren Futtermittelkosten durch längere Tier-Haltungsdauer kommt. Hier gilt die Devise, möglichst lückenlos sämtliche Schäden zu protokollieren, da eine spätere Schadensfeststellung häufig nicht von den Behörden akzeptiert wird.
Möglicherweise wird diese Zusammenstellung auch im Rahmen späterer Nachweispflichten relevant!

Zur Rentenbank

Liquiditätssicherungsdarlehen durch die Rentenbank
Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet Darlehen zur Liquiditätssicherung für Unternehmen der Landwirtschaft, die unter den Folgen der Corona-Pandemie leiden. Antragssteller müssen gegenüber ihrer Hausbank, bei der das Darlehen beantragt werden muss, erläutern, inwiefern der Liquiditätsbedarf durch die Corona-Krise ausgelöst wurde. Die Ratendarlehen haben eine Laufzeit von vier, sechs oder zehn Jahren. Beim zehnjährigen Darlehen ist eine Zinsbindung von fünf oder zehn Jahren wählbar. Die Darlehen sind mit einem Tilgungsfreijahr und einem einmaligen Förderzuschuss ausgestattet, der aktuell 1,50 % der Darlehenssumme beträgt. Der effektive Zinssatz beträgt in der günstigsten Preisklasse (A) zurzeit 1,00 %.

https://www.rentenbank.de/foerderangebote/landwirtschaft/liquiditaetssicherung/index.html

Wie sehen die aktuellen Bedingungen für Kurzarbeitergeld aus?
Einschätzung des BDM: Für den Großteil der landwirtschaftlichen Betriebe kommt diese Form der staatlichen Unterstützung nicht in Frage, da nicht mit einem erheblichen Arbeitsausfall zu rechnen ist. Vielmehr bleibt die Arbeit auf den Höfen dieselbe bzw. wird sich sicher eher noch intensivieren.

Bekomme ich im Fall des Falles eine Betriebs- und Haushaltshilfe?
Ob Anspruch auf Betriebs- oder Haushaltshilfe besteht, entscheidet der zuständige Sozialversicherungsträger (das ist in der Regel die SVLFG oder die gesetzliche Krankenkasse). Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer festgestellten Infektion bzw. Erkrankung (mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) Anspruch auf Betriebs- bzw. Haushaltshilfe besteht, wenn diese erforderlich ist.
Handelt es sich dagegen um einen reinen Verdachtsfall oder ist Quarantäne mit Kontaktsperre angeordnet worden, ohne dass eine Infektion/Erkrankung positiv festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe. Ebenso besteht kein Anspruch, wenn Kinder wegen Schulschließung oder ältere Menschen wegen Schließung der Tagespflegeeinrichtungen zuhause bleiben müssen.

Entscheidungen über Quarantäne- und Schutzmaßnahmen treffen ausschließlich die zuständigen Gesundheitsämter.

Erhalten Unternehmer eine Entschädigung im Quarantäne-Fall?
Ist ein Betrieb oder eine mitarbeitende Person von Quarantäne betroffen, wird eine Entschädigung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Hier finden Sie die in Ihrem Bundesland zuständigen Stellen, an die Sie Ihren Antrag stellen müssen: https://www.svlfg.de/bhh-corona
Wann eine Quarantäne angeordnet oder die Berufsausübung untersagt wird, steht im Infektionsschutzgesetz. Es regelt auch eine eventuelle Entschädigung für betroffene Personen auf Basis des Verdienstausfalls.
Bei Landwirten ist das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde zu legen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht.

Zur SVLFG

SVLFG: Stundungsmöglichkeiten und Prävention

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) stellt Informationen zur Krisenprävention und zu den Stundungsmöglichkeiten von fälligen Beiträgen zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie Alter-, Kranken- und Pflegekasse bereit. Sollten Sie erkrankt sein, finden Sie hier auch Informationen zu Ihrem Anspruch auf eine Betriebs- und Haushaltshilfe.

SVLFG: Coronavirus – Prävention, Hilfen etc. 

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie Alters-, Kranken- und Pflegekasse fällige Beiträge stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die beitragspflichtigen Unternehmer verbunden wäre.

Befindet sich ein Unternehmen aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten, sind ab sofort folgende Zahlungserleichterungen möglich:

  • Stundung auf schriftlichen Antrag im Einzelfall mit kurzer Begründung. Dabei werden die Anforderungen auf ein Minimum beschränkt. Auf die grundsätzlich erforderliche Verzinsung wird verzichtet.
  • Mahnungen und Vollstreckungen werden zunächst bis Ende Juni 2020 ausgesetzt.
  • Werden Beitragsfälligkeiten nicht eingehalten, fallen auch ohne Mahnung Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent pro Monat an. Auf diese Säumniszuschläge wird zunächst bis Ende Juni verzichtet.

Vor einer Stundung sind vorrangig Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder zu nutzen, denn es muss bedacht werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der SVLFG auch von der Zahlung der Beiträge abhängig ist.

 

Unterstützungsmaßnahmen auf europäischer Ebene:
Die EU-Kommission schlägt in ihrer „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise plus“ (CRII+) folgende Maßnahmen vor und wird die notwendigen formalen Rechtsakte kurzfristig einleiten.

  • Höherer Vorschuss auf Direktzahlungen möglich
    Die Mitgliedsstaaten sollen ermächtigt werden, die Obergrenze für Vorschusszahlungen von 50% auf 70% zu erhöhen. Die Auszahlung kann auf Mitte Oktober vorgezogen werden. Die Vorschüsse auf Zahlungen zur ländlichen Entwicklung steigen von 75% auf 85%.
  • Weniger Kontrollen auf den Betrieben
    Die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen soll auf den landwirtschaftlichen Betrieben reduziert und die Kontrollfristen flexibler gehandhabt werden.

Landwirte sollen aus dem EU-Fonds für den ländlichen Raum (ELER) vergünstigte Darlehen in Höhe von bis zu 200.000 Euro erhalten können.
Die Mitgliedsstaaten sollen ungenutzte Mittel aus ihren ländlichen Entwicklungsplänen nicht an den EU-Haushalt zurücküberweisen müssen, sondern innerhalb ihrer Entwicklungsprogramme übertragen dürfen, um ihre finanzielle Flexibilität zu vergrößern.

Fragen rund um die Betriebsführung und Vermarktung

Kündigungsschutz und Pacht
Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu bedienen, darf bis zum 30. Juni nicht einseitig gekündigt werden.

Fristverlängerungen Anträge EU-Agrarförderung

Ist der Bezug von Futtermittel sichergestellt?
Die Futtermittelwirtschaft betont, dass die Tierhalter auch angesichts der aktuellen Corona-Pandemie mit Futtermittellieferungen versorgt werden.

Die neue Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 (Vorläufige Ausgangsbeschränkung) in Bayern hat natürlich Auswirkungen auf die so genannte “Positivliste”, also die Geschäfte, die in Bayern weiterhin geöffnet bleiben dürfen.
Dazu zählen u.a.:

  • Geschäfte des Landhandels mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
    -> Ja, Versorgung notwendig. Wird zur Absicherung der Ernte dringend benötigt.
  • Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
    -> Ja. Im Prinzip vergleichbar mit Autowerkstätte. Notwendig für Aufrechterhaltung der langfristigen Lebensmittelversorgung.
  • Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis
    -> Ja, notwendig zur Versorgung von Handwerkern.
  • Baustoffhandel
    -> Ja, notwendig zur Belieferung von Baustellen und Handwerkern.
  • Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
    -> Ja, notwendig.

Gibt es Einschränkungen in der tierärztlichen Versorgung?
Der Bund Praktizierender Tierärzte vertritt gegenüber der Politik die Auffassung, dass die Versorgung von Tieren als systemrelevant eingestuft wird, damit die Versorgung der Tiere sicherzustellen ist. Ansonsten gibt es hier aber noch wenige bis kaum Einschränkungen.

Wie ist die Situation für Hofläden und Direktvermarktung geregelt?
Die meisten Geschäfte des Einzelhandels müssen aktuell geschlossen bleiben. Ausnahmen gelten hierbei u.a. für Lebensmittelgeschäfte und Wochenmärkte. (In Sachsen sind die zeitweise verbotenen Wochenmärkte seit 1.4.2020 für Direktvermarkter, Lebensmittelhändler oder Händler von Tierbedarf sowie für Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse bei Einhaltung eines ausreichenden Abstands wieder gestattet.)
Aktuell geht man davon aus, dass Hofläden als Einzelhandelsgeschäft ebenso wie Direktvermarkter auf Wochenmärkten weiterhin verkaufen dürfen. Achtung: Bitte beachten Sie, dass in den jeweiligen Bundesländern zum Teil die Öffnungszeiten für Lebensmittelgeschäfte erweitert wurden – so dürfen diese beispielsweise auch sonn- und feiertags geöffnet sein – mit Ausnahme der Ostertage. Hier gilt es, sich auf Bundesländerebene zu informieren.
Auch hofeigene Milchtankstellen und Eierautomaten dürfen weiter betrieben werden.

Export von Tieren und tierischen Erzeugnissen
Für das grenzüberschreitende Verbringen von Tieren und tierischen Erzeugnissen bestehen aktuell keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen auf Grund des Auftretens von SARS-CoV-2. Wie stark der grenzüberschreitende (Waren-)verkehr dennoch auf Grund des eingeschränkten Personenverkehrs beeinträchtigt sein könnte, bleibt offen.
Eine rechtliche Einschränkung beim Export von Milch oder bei der Abgabe von Tieren an Schlachthöfe besteht aktuell nicht. Es kann aber dahingehend zu Einschränkungen kommen, dass Tiertransporte nur noch in reduziertem Umfang stattfinden können, da sich die Wartezeiten an den Grenzen durch die aufwändigen Kontrollen deutlich erhöht haben.

Was ist mit notwendigen Saisonarbeitern?
Diverse Plattformen bieten die Vermittlung von interessierten Personen an landwirtschaftliche Betriebe an. Über die folgenden Plattformen kann man Helfer für die Betriebe suchen und finden:

Seit dem Nachmittag des 25. März 2020 ist die Einreise von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern nicht mehr gestattet. Mehr Informationen zu den Einreisebeschränkungen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums.

Neu: Am 2.4. legte das BMEL und das Bundesinnenminister dem Bundeskabinett ein gemeinsames Konzept vor, dass im April und Mai nun doch jeweils bis zu 40.000 Saisonarbeitern eine begrenzte Einreise unter strengen Auflagen ermöglichen soll. Eine Einreise soll ausschließlich per Flugzeug möglich sein.
Mehr zu den Bedingungen und Auflagen:
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Presse/PM062-Corona-Saisonarbeitskraefte.pdf?__blob=publicationFile
Begleitend wird angestrebt, für April und Mai jeweils rund. 10.000 Personen aus dem großen Potenzial der verschiedenen Personengruppen im Inland (Arbeitslose, Studierende, Asylbewerber, Kurzarbeiter) zu gewinnen.

Um Arbeitskräfte auch im Inland zu gewinnen, hat das Bundeskabinett am 23.3.2020 Folgendes beschlossen:

  • Ausweitung der ‚70-Tage-Regelung‘: Saisonarbeitskräfte, dürfen bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Das reduziert auch die Mobilität und somit die Infektionsgefahr.
  • Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können so länger hier arbeiten. Das hilft den Betrieben bei der Ernte und Aussaat.
  • Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt weiterhin.

Um für Arbeitskräfte aus anderen Wirtschaftsbereichen Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft zu schaffen und derartige Beschäftigungen zu „legalisieren“, gibt es zahlreiche Sonder-Regelungen:

1) Arbeitnehmerüberlassung:

  • Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich” dem nicht entgegensteht.

2) Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld

  • Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

3) Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständler wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben.

  • Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020.

 

Arbeitszeitflexibilisierung

  • Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10 Stunden Grenze/ 6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außergewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können.
  • Das Bundesarbeitsministerium erhält eine Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, angemessene arbeitszeitrechtliche Regelungen zu erlassen.
  • Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt.

Was macht der BDM?
Wie reagiert der Milchmarkt auf die Krise und was hat der BDM in der Krise bereits getan?
Aufgrund des bereits stark beeinträchtigten Exports steht der Milchmarkt infolge der Corona-Pandemie massiv unter Druck. Die Schließung der Grenzen auf Ebene der EU-Mitgliedsländer sowie die Schließung der EU-Außengrenzen werden den Export weiterhin erheblich beeinträchtigen bzw. fast ganz zum Erliegen bringen. Die Preisnotierungen haben darauf bereits entsprechend heftig reagiert: Der Spotmilchpreis ist im Vergleich zur Vorwoche zwischen 3 und 4 Cent gefallen, auch der Ife-Börsenmilchwert für April ist auf 27,5 Cent gefallen, was einen Verlust von 6 Cent bedeutet.
Aus Sicht des BDM besteht daher dringende Handlungsnotwendigkeit, damit die Milchviehhaltenden Betriebe angesichts weiter abstürzender Preise nicht reihenweise vor dem Aus stehen. Anders als in anderen Branchen gäbe es Möglichkeiten, hier aktiv gegenzusteuern.

  • Der BDM hat zu Beginn der Krise den Kontakt mit den zuständigen Ministerien aufgenommen und im Zusammenhang mit der zunehmend angespannten Milchmarktentwicklung auf die Notwendigkeit der Erweiterung des EU-Sicherheitsnetzes um mengenbegrenzende Instrumente hingewiesen (BDM-Milchmarkt-Krisenmanagement-Konzept)
  • Bei Gesprächen mit MinisteriumsvertreterInnen wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, bei der Gestaltung von Hilfspaketen auch die Landwirtschaft zu berücksichtigen.
  • In einem Schreiben an sämtliche Molkereivertreter hat der BDM die Molkereibranche aufgefordert, mit den Milchviehhaltern ein gemeinsames Signal an die Politik zu richten, dass eine EU-weite Milchmengenreduzierung jetzt dringend umgesetzt werden muss, damit die Preise nicht ins Bodenlose fallen.
  • Vertreter weiterer Verbände der Landwirtschaft wurden ebenfalls informiert und um Unterstützung dafür gebeten.
  • Die Abgeordnetenbüros der relevanten Ausschüsse wurden angeschrieben und wiederholt auf das MKM-Konzept als Instrument zur Krisenbewältigung für den Milchmarkt im Rahmen von Marktkrisen hingewiesen.