Information zur Milchsonderbeihilfe

Bild: Paul-Georg Meister / pixelio.de
Im Rahmen des 2. EU-Hilfspakets vom Sommer 2016 stehen Deutschland aus EU- Mitteln ca. 58 Mio. ¤ als einmalige außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milchviehhalter zur Verfügung. Diese wurden durch Beschluss der Bundesregierung verdoppelt. Somit stehen in Deutschland 116 Mio. ¤ als Gesamtbeihilfe für Milchviehhalter, die die Kuhmilchanlieferung in einem bestimmten Zeitraum nicht steigern, zur Verfügung. Ergänzt wird diese Milchsonderbeihilfe durch ein Gewinnglättungs- und Bürgschaftsprogramm, das allen Landwirten zugänglich ist.

Nach der Annahme der Gesetzesvorlage im Bundesrat am 16.12.2016 stellen sich bisher folgende Eckpunkte für die Beantragung der Milchsonderhilfe dar. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum 30.12.2016 werden diese gültig.

Geplant ist eine Beihilfenhöhe von 0,36 Cent/kg für die beihilfefähige Milchmenge, die der Milchanlieferungsmenge vom 1. Dez. 2015 bis 30. Nov. 2016 entspricht. Grundvoraussetzung ist, dass die betriebliche Milchanlieferung im Anrechnungszeitraum 01.02.-30.04.2017 gegenüber der Referenzmenge im Bezugsraum 01.02.-30.04.2016 nicht gesteigert wurde. Die tatsächliche Auszahlungshöhe wird sich anhand der von den Antragstellern beantragten beihilfefähigen Milchmengen bestimmen. Da davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle Milchviehbetriebe die Grundvoraussetzungen erfüllen und die Milchsonderbeihilfe somit nicht beantragen können, ist unter Umständen sogar eine deutliche Erhöhung des Beihilfesatzes wahrscheinlich.

Beihilfenberechtigt werden nur Milcherzeuger sein, die:
– erzeugte Kuhmilch an einen Erstankäufer abliefern

  • Direktvermarktungsmengen oder andere Tiermilcherzeuger sind
  • ausgenommen
  • Betriebssitz muss in der Bundesrepublik Deutschland sein
  • keine Überlassung der Milchkühe an andere Personen oder Betriebe

– die Milchanlieferung bis einschließlich April 2017 (Nachweis über Milchgeldabrechnung oder Bestätigung des Erstankäufers) aufrechterhalten.
– Die im Zeitraum 01.12.2015-30.11.2016 mindestens 30.000 kg angeliefert haben.

Betriebsübergaben, Rechtsformänderungen oder sonstige Namensänderungen üben keinen Einfluss auf die Teilnahmemöglichkeit aus, jedoch sind Betriebszusammenschlüsse und -teilungen nicht inkludiert.

Es besteht die Möglichkeit, die Auszahlung auch in einer früheren Tranche als Vorschuss zu beantragen. Dabei erhalten die Milcherzeuger voraussichtlich bis 28.02.2017 die Vorauszahlung in Höhe von 0,18 Cent/kg. Sollte im Beibehaltungszeitraum dann jedoch mehr Milch angeliefert worden sein, erfolgt eine Rückforderung der gewährten Beihilfen zuzüglich Zinsen.

Die Auszahlung aller Beihilfesummen soll bis spätestens 29.09.2017 erfolgen.
Auf der Hit-Datenbank (www.hi-tier.de) wird das Antragsformular hinterlegt. Dieses muss zwingend online ausgefüllt, anschließend ausgedruckt und unterschrieben abgesendet werden. Die geforderten Nachweise (Kopien der Milchgeldabrechnungen oder anderweitige Bestätigungen der jeweiligen Erstankäufer für sämtliche Milchmengennachweise, Nachweise bei Hofübergaben, Rechtsformwechsel etc.) sind dem Online-Formular beizufügen und postalisch zu übersenden.

Dies muss bis Montag, 16.01.2017 24:00 Uhr bei der durchführenden Behörde (BLE – Referat 511; Milchsonderbeihilfe; 53168 Bonn) eingehen.

Die Nachweise über die nichtgesteigerte Anlieferungsmenge im Beibehaltungszeitraum (unterschriebenes Formular von der HIT-Datenbank und Kopien der Milchgeldabrechnungen) müssen bis spätestens Mittwoch, 14.06.2017, 24:00 Uhr, der BLE eingegangen sein. Die Vorlage ist zwingend nötig für die Auszahlung der Beihilfe.

Die Modalitäten der Milchsonderbeihilfe in Kurzform:

  • Antragstellung vom 1./2. Januar bis 16. Jan. 2017 (24:00 Uhr) bei der BLE
  • Antragsformulare abrufbar nur über die Hitdatenbank
  • Beibehaltungszeitraum 1.2.2017 bis 30.4.2017
  • Bezugszeitraum 1.2.2016 bis 30.4.2016
  • Beihilfefähige Milchmenge vom 1.12.2015 bis 30.11.2016
  • zusammen mit dem Beihilfeantrag sind Nachweise über die beihilfefähige Milchmenge und den Bezugszeitraum (Kopien Milchgeldabrechnungen bzw. Bestätigung des/der Erstkäufer) beizufügen
  • Beantragung der Vorschusszahlung mit dem Beihilfeantrag
  • Vorlage der Nachweise über Nichtsteigerung innerhalb des Beibehaltungszeitraumes bis zum 14. Juni 2017 (24:00 Uhr) bei der BLE

Bei auftauchenden Fragen können Sie sich gerne direkt an uns wenden. Wie schon beim EU-Teil des Hilfspakets dargestellt, wird sich durch die Beihilfe kein Liquiditätsproblem lösen lassen und schon gar nicht ein nennenswerter Verlustausgleich erzielen lassen. Angesichts des – gegenüber anderen Beihilfeverfahren – eher geringen Antrags- und Nachweisaufwandes ist jedoch ein beachtliches Stundenhonorar zu erzielen.
Unser Motto sollte sein: Nichts wird hergeschenkt!
Euer BDM-Team