BDM-Position zur Novellierung der Düngeverordnung

Präambel

Die Düngeverordnung (DVO) dient der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Die Verordnung regelt

  1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
  2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich
    bestimmt.

Grundsätzlich ist in Deutschland eine kontinuierliche Verbesserung der Wasserqualitäten festzustellen, die Nitratgehalte sind im Schnitt weiter rückläufig. In Regionen mit an die Bodenarten angepasster Kreislaufwirtschaft gibt es in der Regel keinerlei Probleme. Hier stellen organische Dünger wertvolle Düngemittel dar, die schon aus ökonomischen Gründen möglichst optimal und damit auch ökologisch bestmöglich eingesetzt werden. Insbesondere in Grünlandgebieten liegen die Nitratwerte im Grundwasser unter 5 mg/l. Erhöhte Nitratgehalte, die in einigen Regionen Deutschlands auftreten, sind unter anderem auf einen dort nicht den geologisch und klimatisch vorherrschenden Bedingungen angepasstem Tierbesatz und daraus resultierend nicht bedarfsgerechte Düngung zurückzuführen.

Problemorientierte Lösungen anstreben
Dieser Sachverhalt muss im Zuge der beabsichtigten Novellierung der DVO berücksichtigt werden. Aus Sicht des BDM muss bei der Novellierung der DVO eine differenzierte Festlegung der entsprechenden Maßgaben angestrebt werden. So sind z. B. allgemein gültige Obergrenzen für die Ausbringung von organischen Düngern nicht geeignet, den unterschiedlichen Nährstoffbedürfnissen der landwirtschaftlichen Kulturen gerecht zu werden. Eine generelle Verschärfung der DVO lehnt der BDM als nicht zielführend ab.

Fachliche Gebote
Die Einhaltung der fachlichen Gebote (überschwemmt, wassergesättigt, schneebedeckt, tiefgefroren) wird vom BDM voll und ganz akzeptiert. Diese Gebote entsprechen der guten fachlichen Praxis. Ihre Anwendung und Einhaltung geschieht in Eigenverantwortung der Betriebsleiter.

Düngebedarfsermittlung
Eine Düngebedarfsermittlung halten wir für ökologisch wie ökonomisch sinnvoll. Die bisher angewendeten Verfahren zur schlagbezogenen Bedarfsermittlung (Bodenproben, Hof-Feldbilanz, Hoftorbilanz,) sind völlig ausreichend. Obligatorische Nmin-Untersuchungen sind lediglich für Problembetriebe angebracht. Für alle übrigen Betriebe muss die Nmin-Untersuchung fakultativ bleiben. In Regionen mit erhöhtem Nitratgehalt sind bei den Problembetrieben nach dem Verursacherprinzip die Maßnahmen des Wasserschutzes anzuwenden.

Nährstoffobergrenzen für organischen Dünger
Die Regelung 170 kg N aus organischem Dünger ist in der EU-Nitratrichtlinie festgelegt. Diese Obergrenze ist fachlich nicht begründet und muss deshalb aus der DVO gestrichen werden. Eine Düngung muss nach Ertrag bzw. Entzug erfolgen und nicht über starre Grenzwerte. Grünland z.B. hat je Schnitt einen Düngebedarf von rd. 60 kg N/ha. Bei Mais und Winterweizen liegt der Bedarf bei 220 kg/ha Dieser Bedarf kann, ohne dass es Probleme mit Nitratauswaschungen gibt, aus organischem Dünger gedeckt werden. Die Erfahrungen mit der bisherigen Ausnahmeregelung von 230 kg N/ha belegen dies. Im Gegenzug zu dieser Flexibilisierung dürfen an anderer Stelle keine Restriktionen erfolgen.

Verlängerung von Sperrfristen
Die Düngung der Pflanzen erfolgt nach Bedarf (Nährstoffmenge und Zeitpunkt). Die bestehenden relativ starren Sperrfristenregelungen haben sich vor allem in der Grünlandbewirtschaftung eher negativ im Sinne einer ordnungsgemäßen organischen Düngung erwiesen. So hat gerade Dauergrünland bei gesunkenen Bodentemperaturen ein hohes Speichervermögen für organischen Stickstoff. Bei den noch höheren Bodentemperaturen Ende September und Oktober wird der im organischen Dünger enthaltene Ammoniumstickstoff in Nitrat umgewandelt, ohne dass es in Gänze für das Pflanzenwachstum genutzt werden kann. Bei tiefen Bodentemperaturen (unter 5 Grad Celsius) im Winter hingegen sinkt das Auswaschungsrisiko aufgrund des fehlenden mikrobiellen Umwandlungsprozesses gegen Null. Der BDM plädiert dafür, bei der Neuregelung der Kernsperrzeiten diese für die Grünlandbewirtschaftung wissenschaftlich erarbeiteten Erkenntnisse (Spitalhof Kempten, LfL) umzusetzen. Die Kernsperrzeit für Grünland sollte spätestens Ende Dezember enden.

Des Weiteren ist eine gezielte organische Düngung zur Verbesserung der Strohrotte weiterhin zu ermöglichen.

Lagerkapazitäten
Grundsätzlich ist der BDM für die Vorhaltung von dem Viehbesatz angemessenen Lagerkapazitäten für organische Dünger. Dabei ist eine differenzierte Betrachtung
der betrieblichen Gegebenheiten (Nährstoffüberschüsse, Grünlandanteil etc.) in Betracht zu ziehen.

Abstandsregelungen
Die Abstandsregelungen haben sich durchaus bewährt und bedürfen keiner weiteren Verschärfung.

Ausbringtechnik
Bodennahe Ausbringung und die Erweiterung der Fruchtfolgen vermindert Nährstoffverluste eindeutig. Die in der gültigen DVO festgelegten Regelungen zur Ausbringtechnik sind nach derzeitigem Stand der Technik in der Lage, die Nährstoffverluste stark zu minimieren.

Abschließende Bemerkungen

Organischer Dünger ist ein wertvoller Dünger. Mit der von uns vorgeschlagenen flexiblen Betrachtungsweise kann der organische Wirtschaftsdünger auf den Betrieben bestmöglich eingesetzt werden. Das reduziert den Einsatz von Mineraldünger und fossiler Energie.

Zukünftig muss darauf geachtet werden, dass zur Beurteilung der Gesamtentwicklung der Wasserqualität in Deutschland die Basis der zu meldenden Messdaten wesentlich breiter angelegt wird. Das ist als Grundlage für eine differenzierte und auf problembehaftete Regionen konzentrierte Betrachtungsweise notwendig.

Um die Ausnutzung der in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe weiter zu verbessern, ist es aus Sicht der Milchviehhalter sinnvoll, die Schaffung von zusätzlichen Lagerkapazitäten und die Weiterentwicklung der Ausbringtechnik mit finanziellen Anreizen entsprechend zu fördern. Um die wirtschaftliche Basis der Betriebe nicht zu gefährden, sind, wie in der Vergangenheit schon praktiziert, bei verbindlichen Vorgaben zur Umstellung der Ausbringtechnik bzw. Schaffung zusätzlicher Lagerkapazitäten entsprechende Übergangsfristen einzuräumen.

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